Die FWV finanziert sich ausschließlich über freiwillige Jahresbeiträge der Mitglieder und von Spenden.
Wenn Sie uns Ihren Beitrag oder eine Spende zukommen lassen wollen, benutzen Sie bitte eines der nachfolgenden Konten:
Weilheimer Bank, BLZ 612 612 13, Konto 31 972 004
Kreissparkasse, BLZ 611 500 20, Konto 48 801 728
FREIE WÄHLERVEREINIGUNG WEILHEIM A. D. TECK
SATZUNG
§1 Name:
Der Verein erhält den Namen Freie Wählervereinigung Weilheim an der Teck
mit dem Sitz Weilheim an der Teck. Seine Kurzform soll sein: FWV
§2 Zweck:
Ausschließlicher Zweck des Vereins ist es, durch Teilnahme mit eigenen
Wahlvorschlägen an den Gemeinderatswahlen in Weilheim bei der
politischen Willensbildung mitzuwirken und dabei auch durch Ausspracheabende während der Wahlperioden mit den gewählten Kandidaten Kontakt zu halten. Die Freie Wählervereinigung Weilheim an der Teck ist eine
unabhängige Wählervereinigung.
§3 Mittel des Vereins:
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen
Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§5 Die Mitgliederversammlung:
Sie ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten,
die nicht vom Vorstand oder vom Rechnungsprüfer zu besorgen sind,
insbesondere für Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die Entlastung des Vorstands für seine Tätigkeit einschließlich der Rechnungs
und Kassenführung im vorangegangenen Kalenderjahr, die jährliche Wahl
des Rechnungsprüfers, die Wahl des Vorstands nach Ablauf seiner
Amtszeit oder wenn aus anderen Gründen die Wahl des gesamten
Vorstands oder einzelner Mitglieder erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich - nach Möglichkeit im ersten Quartal eines Jahres - zur Durchführung der Aufgaben
zusammen.
Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Dasselbe gilt für Wahlen.
Satzungsänderungen oder Satzungsergänzungen können jedoch nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei den Beschlüssen oder Wahlen bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Stadt Weilheim einzuberufen. Soweit solche Bekanntmachung nicht möglich ist, genügt ersatzweise eine Veröffentlichung in sonstiger, jedem Mitglied zugänglicher Weise. Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine
Frist von mindestens zwei Wochen liegen. In der Bekanntmachung ist sowohl die Tagesordnung, als auch der Hinweis anzugeben, dass Anträge
zur Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden müssen. In
besonderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob ein nicht
fristgerechter Antrag zur Beratung und Entscheidung zugelassen wird.
§6 Der Vorstand:
Er besteht aus drei Mitgliedern. Jedes ist allein vertretungsbe
rechtigt. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter und vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass der Verein seinen Zweck nach § 2
erfüllt. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung
der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte ein
Mitglied zur Kassenführung. Dieses oder ein anderes Mitglied des Vorstands
hat über die Kassenführung im vorangegangenen Kalenderjahr der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu legen (Finanzbericht).
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie endet nach Ablauf der
Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.
§7 Mitglieder des Vereins:
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die in
Weilheim für die Gemeinderatswahlen aktiv wahlberechtigt ist. Beitritt und
Austritt werden in Schriftform gegenüber dem Vorstand erklärt; sie werden
mit Eingang beim Vorstand wirksam.
§8 Beiträge und Spenden:
Die für die Durchsetzung der Wahlvorschläge erforderlichen Geldmittel sollen vorwiegend durch Spenden von Mitgliedern und
auch Nichtmitgliedern, sowie durch Spenden der Kandidaten aufgebracht
werden. Hieraus sollen auch die Kosten für die Versendung von Informationen und Einladungen finanziert werden. Die Einführung eines jährlichen Pflichtbeitrags der Mitglieder bedarf eines Zweidrittel-Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.
§9 Rechnungsprüfer:
Der Vorstand hat den jährlichen Finanzbericht durch einen
Rechnungsprüfer, den die Mitgliederversammlung jährlich bestellt, kon
trollieren zu lassen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Spenden
und Beiträge satzungsgemäß verwendet worden sind. Der Rechnungsprüfer hat seinen Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung in Kurzfassung vorzutragen.
§10 Auflösung des Vereins:
Der Verein löst sich durch eine Dreiviertel-Mehrheitsentscheidung in einer Mitgliederversammlung auf. Die bei einer Vereinsauflösung vorhandenen Mittel sind unmittelbar und ausschließlich zu einem sozialen Zweck (karitative Einrichtung in Weilheim) zu verwenden.
§11 Bekanntmachungen des Vereins:
Die Bekanntmachungen des Vereins
erfolgen im Mitteilungsblatt der Stadt Weilheim an der Teck.
Diese Satzung wurde am 16. März 1993 von der Mitgliederversammlung
beschlossen.